Allgemeine Geschäftsbedingungen der Touralarm GmbH 

§I. Reservierungen / Abbestellungen
Reservierungen erfolgen grundsätzlich über das Onlinebuchungssystem oder schriftlich mit Mietvertrag. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr.

Abbestellungen müssen schriftlich oder per Mail bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn erfolgen.

Wird diese Frist von 14 Tagen vor Mietbeginn nicht eingehalten werden 2/3 des Bruttoauftragwertes berechnet, es sei denn, der Vermieter kann das Fahrzeug für den gesamten Mietzeitraum anderweitig vermieten.

Bei Abbestellungen die früher als 14 Tage vor Mietbeginn erfolgen, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00 EUR fällig.

Der Hauptmieter muss eine Person mit Wohnsitz in Deutschland sein. 

§II. Rückgabe des Fahrzeuges
Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen des Vertrages und vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung des Vermieters drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt. Es sei denn, es besteht für das Fahrzeug bereits ein nachfolgender Mietauftrag.

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten, Mo – Fr von 9:00 – 18:00 Uhr, zurückzugeben.

Bei Rückgabe der Fahrzeuge (auf dem Parkplatz vor der Geschäftsstelle) außerhalb der Geschäftszeiten, z.B. nachts, haftet der Mieter bis zum nächsten Geschäftstag 9:30 Uhr voll.

Gibt der Mieter das Fahrzeug - auch unverschuldet - nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum, ein Nutzungsentgelt in Höhe des vertraglich vereinbarten Mietzinses zu verlangen.

Das Fahrzeug wurde voll getankt vom Mieter übernommen und muss voll getankt wieder abgegeben werden. Der Vermieter ist berechtigt einen entsprechenden Nachweis hierfür zu verlangen.

Sollte das Fahrzeug nicht voll getankt abgegeben werden, so werden pauschal 2,20 € pro nachgetanktem Liter berechnet.

 §III. Mietpreis
Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei Anmietung gültigen Tarife. Diese Tarife liegen im Büro des Vermieters aus bzw. sind auf der Homepage des Vermieters unter www.touralarm.de ersichtlich.

Im Mietpreis nicht enthalten sind Kosten für Betanken, Servicegebühren sowie Zustellungs- und Abholkosten. Als Anzahlung bzw. Mietsicherheit werden 50 % der Miete zu Beginn der Mietzeit fällig, mindestens aber die nach Tarif zu erstattende Anzahlung in Höhe von 150,00 EUR pro Mietfahrzeug.

Bei längeren Buchungen können Pauschalpreise ausgehandelt werden. Für Sondertarife bedarf es der Zustimmung des Vermieters.

Zur Berechnung der gefahrenen Kilometer werden allein die Tachometerdaten herangezogen. Ist der Tachometer defekt, so steht dem Vermieter das Recht zu, die gefahrenen Kilometer zu schätzen.

Alle Mietpreise beinhalten die Vollkaskoversicherung mit einer Eigenbeteiligung von 1.500,00 EUR pro Schadensfall und Teilkaskoschäden bis 400 EUR. Ausgenommen sind Fahrer unter 25 Jahren, siehe dazu  § IV berechtigte Fahrer.

Die Eigenbeteiligungen bei Vollkaskoschäden kann auf maximal 800,00 EUR reduziert werden, entsprechend der Bedingungen laut Preisliste. Die Teilkasko lässt sich nicht weiter reduzieren.

Sollte eine Anlieferung und/oder Rückholung des Fahrzeugs vereinbart werden, gilt der Kilometerstand ab/an Standort Allee der Kosmonauten 28a, 12681 Berlin. Die Kosten für den hierfür aufgewendeten Treibstoff gehen zu Lasten des Mieters.

Der Mieter hat mehrfach Eigenbeteiligungen im Falle mehrerer Unfallschäden in der Mietzeit zu zahlen. Bei mehreren Unfällen fällt die Eigenbeteiligung für jeden einzelnen Unfall an.  

§IV. Berechtigte Fahrer
Die Mietvertragsunterzeichnung erfolgt nur mit Personen, die das Mindestalter von 25 Jahren sowie eine gültige Fahrerlaubnis (seit mind. 2 Jahren) nachweisen können.

Das Fahrzeug darf nur von den im Vertrag genannten Personen geführt werden. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter vor Fahrtantritt Namen aller Fahrer des Mietfahrzeuges bekannt zu geben. Die zusätzlichen Fahrer müssen vom Mieter vor Fahrtantritt in die Bedienung des Mietfahrzeuges eingeführt worden sein. Der Mietpreis ändert sich bei mehreren Fahrern nicht.

Bei der Auswahl der Fahrer hat der Mieter auch eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.

Der Mieter hat Handeln des Fahrers, der Insassen wie eigenes zu vertreten.  

Das Fahrzeug darf auch von Fahrern unter 25 Jahren geführt werden. Aus Versicherungsgründen haften diese allerdings in voller Höhe der verursachten Schäden. Eine Haftungsbeschränkung kann dann nicht gewählt werden.

§V. Rückwärtsfahren und Rangieren
Rückwärtsfahren und Rangieren darf nur mit Hilfe einer zweiten Person erfolgen, die sich außerhalb des Wagens aufhält. Unterlässt der Mieter dieses, so haftet er stets uneingeschränkt im Schadensfall für den Schaden am Mietfahrzeug sowie an den Fahrzeugen und Gegenständen Dritter.

§VI. Fahrzeugzustand / Reparaturen
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrsicherem Zustand befindet sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Diebstahl zu sichern. Insbesondere hat er regelmäßig die Stände der Betriebsflüssigkeiten zu prüfen und ggf. nachzufüllen sowie den Reifendruck zu prüfen. Die Kosten für Kraftstoff, Öl, Kühlflüssigkeit und Wischwasser gehen zu Lasten des Mieters. Bei Temperaturen unter +4°C ist auf ausreichenden Frostschutz zu achten.

Reparaturen während der Mietzeit dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten werden vom Vermieter getragen, sofern nicht der Mieter für die Verursachung des Schadens verantwortlich ist. Für den Ausgleich der Kosten ist eine ordnungsgemäße Rechnungslegung erforderlich.

Zur Absprache von Reparaturen sind folgende Rufnummern maßgeblich:

Büro bis 18:00 Uhr:                +49 30 857 17 676
24 h Hotline:           +49 30 857 17 893 

§VII. Versicherung
Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung mit einer Gesamtdeckungssumme von maximal 100 Millionen Euro je Schadensfall, jedoch höchstens auf 8 Millionen Euro je geschädigte Person.

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) haftpflichtversichert. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 Gefahrgutverordnung. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht und wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.
Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges infolge Diebstahls trägt der Mieter 10 Prozent der versicherten Höchstentschädigung, insgesamt maximal jedoch 2.500,00 EUR.  

Der Versicherungsschutz gilt in Deutschland, den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Darüber hinaus sind alle Länder, in denen Versicherungsschutz besteht, in der grünen Versicherungskarte angegeben, welche dem Mieter ausgehändigt wird. Auslandsfahrten sind dem Vermieter vor Fahrtantritt ausdrücklich mitzuteilen. Für Fahrten ins Ausland hat der Mieter oder ein berechtigter Fahrer die jeweils für das Land gültige Fahrerlaubnis zu besitzen.  

§VIII. Verbotene Nutzungen/ Kündigungsrecht/ Kündigungsberechtigung
Die Fahrzeugpapiere dürfen, über Nacht, nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden.
Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden

1.1 zu Fahrschulübungen
1.2 zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazu gehörigen Übungsfahrten,
1.3 für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
1.4 zur gewerblichen Personenbeförderung,
1.5 zur Weitervermietung,
1.6 zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
1.7 zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder anderweitig gefährlichen Stoffen,
1.8 zum Abschleppen und Schieben fremder Fahrzeuge,
1.9 zur fahrlässigen und vorsätzlichen Beschädigung,
1.10 bei Überschreitung der im Fahrzeugschein angegeben max. zulässigen Nutzlast,
1.11 für sonstige Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.

Der Mieter ist verpflichtet, das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
Der Vermieter kann die Mietverträge fristlos kündigen, sofern sich die Vermögensverhältnisse des Mieters erheblich verschlechtern oder andere wichtige Gründe eintreten.

Der Mieter ist verpflichtet, das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.

Bei vertragswidrigem Gebrauch oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dem Vermieter auf Grund einer Verletzung entsteht, bleibt hiervon unberührt.

Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen.
Kündigt der Vermieter den Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug oder die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapiere, sämtlichen Zubehörs und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.

Für eine vermieterseitige Kündigung bedarf es keiner vorherigen Abmahnung.  

§IX. Unfälle/Diebstahl/Anzeigepflicht
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.

Unterlässt der Mieter schuldhaft die Benachrichtigung des Vermieters und/oder der Polizei, so hat er an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens aber 500,00 EUR zu entrichten.

Die Unfallmitteilung ist während oder auch außerhalb der Geschäftszeiten unter der Notfallnummer
+49 30 857 17 893 zu erstatten.

Hat der Mieter den Vermieter unmittelbar nach Schadenseintritt verständigt, hat er ihm darüber hinaus einen Unfallbericht anzufertigen, welcher sich in den Fahrzeugunterlagen befindet und dem Mieter vor Fahrtantritt übergeben wird. Hierin sind die Namen und Anschriften aller Beteiligten, etwaige Zeugen, Kennzeichen aller am Unfall beteiligten Fahrzeuge, der genaue Unfallort und Unfallhergang, sichtbare Schäden, eventueller Unfallverursacher sowie die Telefonnummer der zuständigen Polizeidienststelle anzugeben. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.  

§X. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungshilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden an Gegenständen des Mieters, die durch die Benutzung oder Lagerung im Mietfahrzeug entstehen oder die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.
Der Vermieter kann nicht haftbar gemacht werden für Unterschiede zwischen dem gemieteten Fahrzeugs und eines möglichen Ersatzfahrzeuges im Hinblick auf gleiche Eigenschaften und Merkmale, wie beispielsweise Farbe, Innenausstattung etc. Das gilt z.B. bei Sprinterfahrzeugen mit und ohne Entertainmentausstattung. 

§XI. Haftung des Mieters
Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzung haftet der Mieter grundsätzlich nach den Allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.

Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden dem Vermieter durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung.

Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstige Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangenen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält der Vermieter von dem Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von EUR 5,00 zzgl. Mehrwertsteuer, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter bleibt es hierbei unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.

Der Mieter hat für die Benutzung der Bundesautobahn für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Autobahnmaut zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen, Gebühren einschl. Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen Kosten-, Buß- und Verwarngeldern frei, die Behörden und/oder Dritte wegen der nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Entrichtung der Maut dem Vermieter auferlegt bzw. gegen den Vermieter geltend macht.

§XII. Datenschutzklausel
Folgende persönliche Daten des Mieters können vom Vermieter und dessen Erfüllungsgehilfen zu gewerblichen Zwecken EDV-technisch verarbeitet, genutzt, gespeichert und übermittelt werden:

- Name, Anschrift, Emailadresse, Fax und Telefonnummer, Handynummer, Geburtsdatum des Mieters, Personalausweisdaten, Fahrerlaubnisdaten und Kundennummern - offene Forderungen, die der Vermieter gegen den Mieter hat.

Subjektive Werturteile sowie persönliche Einkommens- oder Vermögensverhältnisse werden vom Vermieter nicht gespeichert.

Die Weitergabe der bezeichneten persönlichen Daten darf an folgende Personen bzw. Unternehmen sowie deren Erfüllungsgehilfen erfolgen:

- Anwälte/Juristische Institutionen - Inkassoinstitute - Fahrzeughersteller - Fahrzeugeigentümer.
Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters, der oben bezeichneten Personen bzw. Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

- die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind, - das gemietete Fahrzeug nicht zurückgegeben wird, - vom Mieter gegebene Zahlungsmittel, wie Schecks, Wechsel oder Kreditkarten, nicht eingelöst werden können, - Mietwagenrechnungen nicht bezahlt werden und/oder - das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.

 §XIII. Allgemeine Bestimmungen
Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist deutsches Recht anwendbar, hierbei ist der deutsche Text maßgebend.

Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit Zustimmung des Vermieters für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.

Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zu Gunsten und zu Lasten des berechtigten Fahrers.

Solange und soweit in dieser Vereinbarung zu einem bestimmten Sachverhalt nichts bzw. ein bestimmter Sachverhalt nicht ausreichend geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebene Unklarheiten.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.  

§XIV. Gerichtstand/Schriftform
Nebenabreden oder Ergänzungen bedürfen zur Erlangung ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen entfalten keine Wirksamkeit.

Der Gerichtsstand ist Berlin.